| Lexikon - (a) |
ABC-Waffen-KlauselBesondere Vereinbarung („Klausel“) in Versicherungsverträgen, die den Versicherungsschutz dann ausschließt, wenn die versicherte Person auf Grund eines Terroranschlages mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen geschädigt oder getötet wird. Anwendung findet die ABC-Klausel vor allem bei Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
AGBAbkürzung für "Allgemeine Geschäftsbedingungen". Siehe dort. AS-FondsAbkürzung für „Altersvorsorge-Sondervermögen-Fonds“. Sonderform eines Investmentfonds zur privaten Altersvorsorge, für die bestimmte Anlagevorschriften gelten wie z. B. der Fondsanteil von Aktien, Fremdwährungsrisiken und Immobilien. AS-Fonds unterliegen dem KAGG. Insbesondere nach der Einführung der „Riester-Rente“ ist die Bedeutung von AS-Fonds stark rückläufig. AVBAbkürzung für "Allgemeine Versicherungsbedingungen". Siehe dort. AbbruchklauselKlausel in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, nach der beim Erreichen vereinbarter Vertragsbestandteile wie beispielsweise einer bestimmten Versicherungssumme der Vertrag ganz oder teilweise beendet ("abgebrochen") wird. Abbruchklauseln dienen folglich der genauen Risikoabdeckung an Stelle einer maximierten Ablaufleistung. AbbuchungsermächtigungSiehe Einzugsermächtigung. AberdepotVerwahrungsform für Wertpapiere, bei der der Kunde i.d.R. Anspruch auf Rückgabe bestimmter Wertpapiere hat. AbfindungFinanzieller Ausgleich für ausscheidende Aktionäre bei der Fusion zweier Aktiengesellschaften. Nach Erwerb von 95 Prozent der Aktien, können die Halter der übrigen fünf Prozent abgefunden werden. AbgabeneigungBörsentendenz, die durch überwiegende Verkäufe von Wertpapieren an der Börse gekennzeichnet ist. AbgeldPreisnachlass auf den Nennwert eines Wertpapieres, auch "Disagio" genannt. Das Abgeld wird i.d.R. in Prozent des Nennwertes des Werpapieres angegeben. Siehe auch Aufgeld. Abgezinstes WertpapierWertpapier, bei dem die gesamten Zinsen über die vorgesehene Laufzeit im Voraus vom Preis abgezogen ("abgezinst") wurden. -Der Vorteil abgezinster Wertpapiere ist oft steuerlich begründet. Siehe auch Zerobond. Abkürzungen• AG: Arbeitgeber • AN: Arbeitnehmer • BAFin: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Sitz Bonn) • BU: Berufsunfähigkeit • BUZ: Berufsunfähigkeitszusatzversicherung • BV: selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung • BZD: Beitragszahlungsdauer • DK: Deckungskapital • FLV: Fondsgebundene Lebensversicherung • FRV: Fondsgebundene Rentenversicherung • GKV: Gesetzliche Krankenversicherung • GRV: Gesetzliche Rentenversicherung • GUV: Gesetzliche Unfallversicherung • HGB: Handelsgesetzbuch • KAGG: Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften • Kfz: Kraftfahrzeug • LD: Leistungsdauer • LV: Lebensversicherung • LZ: Laufzeit • p.a.: per anno (pro Jahr) • PKV: Private Krankenversicherung • PRV: Private Rentenversicherung • PUV: Private Unfallversicherung • RKW: Rückkaufswert • SV: Sozialversicherung • VAG: Versicherungsaufsichtsgesetz • VD: Versicherungsdauer • VN: Versicherungsnehmer • VP: versicherte Person • VR: Versicherer • VS: Versicherungssumme • VVG: Versicherungsvertragsgesetz AblaufZeitpunkt, an dem der Versicherungsschutz endet. In der Kapitallebensversicherung wird die Ablaufleistung ausgezahlt, in der Risikolebensversicherung sowie Sachversicherung enden die Beitragszahlungspflicht des Versicherten und die Gefahrtragung des Versicherers. AblaufleistungDer Betrag, der beim Ablauf einer Kapitallebensversicherung ausgezahlt wird. Die Ablaufleistung besteht aus dem angesparten Geld plus dessen Verzinsung oder - anders ausgedrückt - aus der garantierten Versicherungssumme plus der Überschussbeteiligung. Siehe jeweils dort. Tipp 1: Berücksichtigen Sie unbedingt die Geldentwertung ("Inflation"). Wenn Sie zum Beispiel in 20 Jahren nach heutiger Kaufkraft 200.000 EUR Kapital anstreben, brauchen Sie bei einer angenommenen jährlichen Inflationsrate von drei Prozent 362.000 EUR als Ablaufleistung, um den zwischenzeitlichen Inflationsverlust auszugleichen. Tipp 2: Für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Verträge ist nur noch die Hälfte des Ertrages ("Ablaufleistung" abzüglich der eingezahlten Beiträge) steuerbefreit. Bei Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005 ist die gesamte Ablaufleistung steuerfrei. AbmeldebescheinigungBescheinigung der Kfz-Zulassungsstelle über die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs. Eine bestehende Kfz-Versicherung wird von einer vorübergehenden Stilllegung grundsätzlich nicht berührt. Tipp: Dauert die vorübergehende Stilllegung mindestens zwei Wochen, können Sie eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes sowie Prämienreduzierung verlangen. AbrechnungsverbandZusammenfassung bestimmter Tarifgruppen in der Lebensversicherung in gesonderten Gewinn- und Verlustrechnungen. Aus den Überschüssen eines jeden Abrechnungsverbandes werden in der Lebensversicherung die Überschußanteilsätze für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt. AbrufdarlehenKreditart, bei der der Kreditnehmer bis zum vereinbarten Limit und freibleibend Beträge abrufen und tilgen kann. Arufkredite erlauben deshalb eine sehr flexible Belastung des Kreditnehmers. Siehe auch Annuitätendarlehen, endfälliges Darlehen und Ratendarlehen. AbschlussagentVersicherungsvertreter mit Abschlussvollmacht. AbschlussgebührEntgelt für den Abschluss eines Bausparvertrages. Die Abschlussgebühr beträgt je nach Tarif zwischen 1 und 1,6 Prozent der vereinbarten Bausparsumme und kann bei manchen Tarifen unter bestimmten Voraussetzungen auch zurück erstattet werden. AbschlusskostenKosten für Vermittlung und Einrichtung eines Versicherungsvertrages. Hierzu gehören auch die Courtagen und Provisionen für den Vermittler. AbschlussprovisionBezeichnung für die Vergütung, die ein Versicherungsvertreter für den Abschluss eines Versicherungsvertrages erhält. Abschlussprovisionen gibt es grundsätzlich für alle Versicherungsarten, sind aber vor allem im Lebengeschäft von Bedeutung. Siehe auch Betreuungsprovision. AbschreibungHerabsetzung des Buchwertes von Gegenständen des Anlagevermögens auf Grund von Abnutzung oder anderer Wertminderung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Bei Abschreibungen werden zwei Formen unterschieden: - degressive Abschreibung: Der Restwert des Wirtschaftsgutes vermindert sich in abnehmenden Raten. - lineare Abschreibung: Der Restwert des Wirtschaftsgutes vermindert sich konstant. Absetzung für AbnutzungSteuerrechtliche Bezeichnung für die planmäßige Abschreibung von Gegenständen des Anlagevermögens. Hierfür werden vom Bundesministerium für Finanzen regelmäßig Abschreibungssätze für Wirtschaftsgüter herausgegeben. Abkürzung: AfA. Siehe auch Abschreibung. AbtragAndere Bezeichnung für Annuität. Siehe dort. AbtretungVertraglich geregelte Übertragung einer Forderung oder eines Rechts von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger. Die Rechte können ganz oder teilweise (z. B. ohne Einschluss der Überschussbeteiligung) übertragen werden. Eine Zustimmung des Versicherers ist nicht erforderlich, doch ist die Abtretung einer Versicherungsforderung durch gesetzliche Regelungen beschränkt. AbwässerschadenSchäden, die durch einwirkendes Abwasser entstehen. In der Hausratversicherung sind Abwasserschäden durch Abwässer grundsätzlich ausgeschlossen, können gegen Beitragszuschlag aber zusätzlich versichert werden. AbzugsfranchiseSelbstbehalt, bei der das Versicherungsunternehmen einen vereinbarten Anteil der Schadenshöhe ("Abzug") reguliert. Der verbleibende Teil muss vom Versicherungsnehmer übernommen werden. Siehe auch Integralfranchise. AbzweigungBesondere Form der Außenversicherung, bei der genau bezeichnete einzelne Positionen teilweise auf einen anderen Versicherungsort (z.B. Grundstück, Wohnung) übertragen ("abgezweigt") werden. Siehe auch Außenversicherung Änderung der VertragslaufzeitAnpassungsmöglichkeit eines Versicherungsvertrages an geänderte Lebensbedingungen. Unter sonst gleichbleibenden Bedingungen bewirkt eine Verlängerung der Laufzeit eine Verminderung des Beitrages. Eine Verkürzung der Laufzeit stellt den Versicherten dagegen i. d. R. schlechter. Siehe auch Änderung der Zahlungsweise. Änderung der ZahlungsweiseAnpassungsmöglichkeit eines Versicherungsvertrages an geänderte Lebensbedingungen. Durch Vereinbarung einer jährlichen Zahlweise können die oftmaligen Beitragszuschläge bei unterjährigen Zahlweise (halbjährlich, monatlich) vermieden werden. Siehe auch Änderung der Vertragslaufzeit. Tipp: Die Vereinbarung einer jährlichen Zahlweise anstelle halbjährlicher oder monatlicher Zahlweise führt bei bei Lebensversicherungen bei sonst gleichen Vertragsbedingungen zu einer deutlich besseren Ablaufleistung. ÄnderungsrisikoObjektiv vorhandene ("nicht verhinderbare") Möglichkeit der Veränderung des ursprünglich versicherten Risikos für den Versicherten und Versicherer. Ursachen des Änderungsrisikos können wirtschaftliche, rechtliche oder technische Entwicklungen sein (Zunahme von Kriminalität und Unwettern, Erhöhung von Reparaturkosten und Gerichtsgebühren usw.). Ärztliche UntersuchungVom Versicherer genutzte Möglichkeit der Gesundheitsprüfung, die besonders beim Abschluss hoher Kranken-, Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen angewendet wird. AfaAbkürzung für "Absetzung für Abnutzung". Siehe dort. Kürzel für "Absetzung für Abnutzung". AgenturkontoBei der Versicherungsgesellschaft geführtes Konto, auf dem die dem Versicherungsvertreter ("Agentur") zugeleiteten Prämien und die für ihn anfallenden Provisionen erfasst werden. AgioLateinisch für "Aufgeld". Siehe dort. AkkreditivAnweisung des Käufers über seine Bank an die Bank des Verkäufers zur Abwicklung eines Geschäftes (z.B. die Art der Transportversicherung). Akkreditive sind im inländischen Privatkundengeschäft von geringer Bedeutung. AkkupunkturAlternative Heilmethode, die aus der traditionellen chinesischen Medizin in die westliche Schulmedizin übernommen wurde. Lange Zeit fachlich umstritten, werden heute Kosten für eine Akupunktur i. d. R. dann von der Krankenversicherung übernommen, wenn eine eindeutige medizinische Indikation vorliegt. Siehe auch Homöopathie. AkquiseSammelbezeichnung für alle Aktivitäten zur Gewinnung von Neukunden. Die Akquise ergänzt somit die Bestandspflege. Aktenlose BestandsverwaltungVollständige Übernahme papiergestützter Daten (z.B. Anträge, Änderungen, Schadenmeldungen) in elektronische Speichermedien. AktieWertpapier, das an der Börse gehandelt wird und dem Aktionär sein Anteilsrecht am Grundkapital einer Aktiengesellschaft bescheinigt. Aktien sind i.d.R. frei handelbar. Der Mindestnennbetrag einer Aktie beläuft sich auf 1 Euro. Höhere Nennbeträge müssen bei Nennwertaktien auf volle Euro lauten. Man unterscheidet ferner: • Inhaberaktien • Namensaktien • Vinkulierte Namensaktien • Stammaktien • Vorzugsaktien Siehe jeweils dort. AktienbuchZusammenstellung der Eigentümer von Namensaktien sowie bestimmten persönlichen Daten in Buchform. Die Führung von Aktienbüchern ist gesetzlich vorgeschrieben. AktienemmissionErstausgabe von Aktien, entweder im Rahmen der Gründung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder Aktiengesellschaft (AG) oder aufgrund einer Kapitalerhöhung. AktienfondsInvestmentfonds, die ihr Vermögen ausschließlich oder hauptsächlich in Aktien anlegen. Darüber hinaus erlauben die Anlagegrundsätze oftmals, dass auch Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Optionsscheine und/oder festverzinsliche Wertpapiere beigemischt werden können. AktiengesellschaftUnternehmensform, die nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) gegründet und geführt wird und zu den Kapitalgesellschaften gehört. Dazu findet sich eine Anzahl Aktionäre zusammen, die bei der Gründung ein Mindestgrundkapital von 50.000 EUR einbringen müssen. Die Haftung für Verbindlichkeiten ist auf die Höhe des Gesellschaftsvermögens begrenzt. Organe der Aktiengesellschaft sind der Aufsichtsrat, der Vorstand und die Hauptversammlung der Aktionäre. Abkürzung: AG. Siehe auch GmbH und Personengesellschaften. Viele "große" Versicherungsgesellschaften haben die Rechtsform einer AG. Siehe auch VVaG -Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. AktienindexKennziffer, die die durchschnittliche und i.d.R. börsentägliche Entwicklung der teilnehmenden Aktienkurse anzeigt. Wichtige nationale Aktienindizes sind der DAX mit 30 teilnehmenden Werten und der NEMAX mit 50 teilnehmenden Werten. Wichtige internationale Aktienindizes sind der europäische EURO-STOXX, der US-amerikanische Dow Jones und der japanische Hang Sen. Diese Indizes sind von grundlegender volkswirtschaftlicher Bedeutung. Daneben führen viele Unternehmen eigene Indizes mit regionaler oder Branchenbedeutung. AktienkursPreis, zu welchem eine Aktie am Markt gehandelt wird. Der Aktienkurs wird laufend neu ermittelt ("aktualisiert"). AktienmantelTeil der Aktie. Diese besteht aus dem Mantel und dem Bogen. Der Aktienmantel ist die eigentliche Wertpapierurkunde, in welchem das Anteilsrecht an der Aktiengesellschaft verbrieft ist. Der Aktienbogen enthält die Gewinnanteilscheine (Dividendenscheine) und den Erneuerungsbogen. Verkäuflich sind die beiden Zeile nur zusammen. AktienoptionRecht zum möglichen Erwerb ("Option") einer bestimmten Anzahl von Aktien. In der Praxis finden sich Aktienoptionen am Häufigsten bei Optionsanleihen (auch als "Wandelanleihen" bezeichnet). AktienscheineÜbersicht über die Tageskurse bestimmter Optionsscheine. AktionärEigentümer von Aktien, der dadurch zum Teilhaber einer Aktiengesellschaft wird. AktivaSammelbezeichnung für die Bilanzdaten, die die Verwendung des eingesetzten Kapitals kennzeichnen ("Vermögenswerte" wie Copyrights, Maschinen, Rücklagen u. a.). Aktiva werden in Bilanzen auf der linken Seite angegeben. Siehe auch Passiva. AktuarBesonders qualifizierter Versicherungsmathematiker, dessen Aufgabe u. a. in der treuhänderischen Verwaltung des Deckungsstockes sowie der Überwachung der versicherungsmathematischen Kalkulationsgrundlagen besteht. Die Funktion des Aktuars ist für Versicherungsgesellschaften gesetzlich vorgeschrieben. AkzeptBezeichnung für einen Wechsel, der angenommen ("akzeptiert") wurde. AllfinanzSammelbezeichnung für ganzheitliche Finanzdienstleistungen. Allfinanzunternehmen bündeln bisher getrennte Bereiche der Finanzdienstleistung wie Bankprodukte, Finanzierungen und Versicherungen in einer Hand. Als typisches Beispiel eines Allfinanzunternehmens gilt heute der Versicherungskonzern Allianz mit seiner Diversifikation in vorher fremde Bereiche der Finanzdienstleistung (Dresdner Bank). Allgemeine BemessungsgrundlageBegriff aus der Gesetzlichen Sozialversicherung. Feststehender Wert, der zur Berechnung von weiteren Beitragswerten dient. Die allgemeine Bemessunsgrundlage wird jährlich durch die Bundesregierung festgesetzt und verändert sich im gleichen Verhältnis, wie die durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte aller Versicherten der beiden letzten Jahre vor der Berechnung. Allgemeine GeschäftsbedingungenGesamtheit der vorformulierten Vertragsbedingungen ("Kleingedrucktes"), die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erleichtern den Geschäftsverkehr wesentlich. Abkürzung: AGB. Siehe auch Besondere Geschäftsbedingungen und Klauseln. Tipp: Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen Versichertem und Versicherer im Einzelnen ausgehandelt werden. Allgemeine GeschäftsverbindungenGesamtheit der vorformulierten Vertragsbedingungen ("Kleingedrucktes"), die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Siehe auch Besondere Geschäftsbedingungen und Klauseln. Tipp: Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen Versichertem und Versicherer im Einzelnen ausgehandelt werden. Allgemeine VersicherungsbedingungenStandardisierte Bedingungen für Versicherungsverträge. AVB ergänzen entweder die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes oder bilden selber die Rechtsgrundlage der Verträge (z.B. in derRechtsschutzversicherung). Beispiele für spartenbezogene AVB sind: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Siehe auch besondere Versicherungsbedingungen, Klauseln und Sondervereinbarungen. AllmählichkeitsschädenSchäden, die durch allmähliche Einwirkung auf die geschädigte Sache entstehen (z .B. durch Abnutzung). Allmählichkeitsschäden sind in der Hausratversicherung i. d. R. nicht mitversichert. AlterserhöhungTheoretische Annahme eines höheren Eintrittsalters bei erhöhtem Risiko in der Lebensversicherung. AltersgrenzeHöchstalter, bis zu dem ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden kann bzw. eine Leistung im Versicherungsfall erfolgt. Altersgrenzen sind je nach Versicherungsart und Anbieter unterschiedlich, dienen aber im Wesentlichen zur Verhinderung von Falschversicherungen wie z. B. dem Abschluss einer Lebensversicherung bei einer 90-jährigen Person. Altershilfe für LandwirteDie Altershilfe für Landwirte deckt im Rahmen der berufsständisch ausgerichteten landwirtschaftlichen Sozialversicherung den Bereich der Alterssicherung ab. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, den versicherten Unternehmern, Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen sowie deren Hinterbliebenen bei Eintritt der Versicherungsfälle Alter, Erwerbsminderung und Tod Geldleistungen in Form von Renten zu gewähren. Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der Landwirtschaft (z.B. Gewährung von Altenteilsleistungen des Hofnachfolgers) stellen die gezahlten Rentenleistungen bewusst keine Vollversorgung sicher. Neben der Inanspruchnahme von Geldleistungen haben die Versicherten zudem die Möglichkeit, im Falle einer drohenden oder bestehenden Erwerbsminderung Maßnahmen zur Rehabilitation zu erhalten, wenn hierdurch die Erwerbsfähigkeit gebessert, wiederhergestellt oder Erwerbsminderung abgewendet werden kann. Träger der Altershilfe für Landwirte sind die Landwirtschaftlichen Alterskassen (LAK). AltersrenteBegriff aus der Gesetzlichen Rentenversicherung, der landläufig als "Rente" bezeichnet wird. Die so genannte Regelaltersrente wird mit der Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt, es gibt jedoch nach der Erwerbsbiografie zahlreiche Sonderregelungen für einen vorzeitigen Rentenbeginn. AltersrückstellungTeil des Beitrages in der privaten Krankenversicherung, der zur Finanzierung des im Alter steigenden Krankheitsrisikos des Versicherten "zurück gestellt" wird. Bei manchen Tarifen können über den tariflich vorgesehenen Beitragsanteil zusätzliche freiwillige Rückstellungen gebildet werden. Tipp: Beim Wechsel eines privaten Krankenversicherers gehen die bisher angesammelten Altersrückstellungen durch Verbleib bei der Altgesellschaft unwiderruflich verloren! Hier wird besonders deutlich, dass die Wahl einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft eine "Wahl fürs Leben" ist. AltersversorgungSammelbezeichnung für Vorsorgemaßnahmen für das Alter auf verschiedensten wirtschaftlichen und juristischen Wegen, z.B. durch Sparen, Leibrenten, Kauf und Bereitstellung von Sachwerten. Altersvorsorgefreibetrag bei Hartz IVSumme, die pro Lebensjahr für die eigene Altersvorsorge von den Regelungen des Hartz-IV-Gesetzes ausgenommen ist. Der Altersvorsorgefreibetrag beträgt 200 EUR pro Lebensjahr und Person, maximal aber 13.000 EUR (Stand: 01.07.2005). Ein 42-jähriger Bezieher von Arbeitslosengeld II (siehe dort) dürfte demzufolge einen Freibetrag von 8.400 EUR für seine Altersvorsorge ansparen. Siehe auch Grundfreibetrag. Alterungsrückstellung in der PKVTeil der Prämie in der Privaten Krankenversicherung, der zum Ausgleich späterer altersbedingter Behandlungskosten von Vertragsbeginn an „zurückgestellt“ und verzinst wird und dadurch für eine relative Stabilität der Prämie sorgt. Die Höhe der Alterungsrückstellung richtet sich nach dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand und dem Eintrittsalter der versicherten Person. AltlastenSchäden im Zusammenhang mit der in der Vergangenheit erfolgten Verunreinigung von Boden und/oder Grundwasser oder von Gewässern. Ambulante BehandlungKurzfristige ärztliche Behandlung in der Praxis des niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes oder im Ambulatorium eines Krankenhauses. Siehe auch Stationäre Behandlung. American OptionKauf- oder Verkaufsrecht ("Option"), das zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Laufzeit einer Optionsanleihe ausgeübt werden darf. Siehe auch European Option. AmortisationRentabilitätsbeginn einer getätigten Investition, wenn der Ertrag aus der Investition deren Anschaffungs- und Folgekosten zu übersteigen beginnt ("es hat sich amortisiert"). Trotz umgangssprachlicher Verwendung ist der Begriff der Amortisation nur im unternehmerischen Bereich von Bedeutung. Amtlicher MarktMarktsegment an der Börse. Die zum Handel im amtlichen Markt an der Börse zugelassenen Wertpapiere unterliegen den strengsten Vorschriften der Zulassungsstelle. Siehe auch Geregelter Markt und Freier Markt. Amtliches KennzeichenNachweis der Zulassung eines Kfz zum Betrieb auf öffentlichen Straßen. Die Ausgabe amtlicher Kennzeichen erfolgt durch die Zulassungsstelle der jeweiligen Gemeinde gegen Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes ("Doppelkarte"). AnamneseGesundheitliche Vorgeschichte der versicherten Person unter besonderer Berücksichtigung der Vorerkrankungen. Die Anamnese besitzt deshalb im Personengeschäft besondere Bedeutung für die Einschätzung des Risikos und damit für die Prämienhöhe. Tipp: Beantworten Sie die "Gesundheitsfragen" sehr genau, um nachträgliche Vertragsanfechtungen und Nichtleistungen durch den Versicherer auszuschließen. AnerkennungErklärung eines Sozialversicherungsträgers, durch die eine Versicherungsberechtigung oder eine Versicherungspflicht oder die Gültigkeit der gezahlten Beiträge rechtsverbindlich festgestellt wird. Die sozialrechtliche Anerkenntnis ist vom juristischen Schuldanerkenntnis sowie vom prozessualen Anerkenntnis zu unterscheiden. AnfängerrisikoErhöhte Wahrscheinlichkeit bei Fahranfängern, aufgrund der geringen Fahrpraxis einen Schaden zu verursachen. In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird dem statistisch festgestellten Anfängerrisiko durch Einstufung in die höchsten Schadenfreiheitsklassen Rechnung getragen. AnfechtungMöglichkeit, einen Vertrag nach dem Ende der Widerrufsfrist aufzuheben. Verträge können angefochten werden wegen Irrtum (§§ 123 BGB, z. B. unbewusst falsche Angaben im Antrag), Drohung (§§ 123 BGB) oder arglistiger Täuschung (§§123 BGB, z. B. bewusst falsche Angaben im Antrag) ) bei Vertragsabschluss. Neben der Aufhebung des Vertrages sind außerdem Schadenersatzforderungen und eine strafrechtliche Verfolgung möglich. Tipp: Eine Ausgabe des BGB, HGB und VVG gehört in jede Hausbibliothek. AngestelltenversicherungTeilbereich der Gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherungsträger für Angestellte ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BfA. AnlageausschussGemium aus qualifizierten Wertpapierfachleuten, die der Geschäftsführung und dem Fondsmanagement in übergeordneten Fragen der Anlagepolitik beratend zur Seite stehen können. Eine Weisungsbefugnis besteht nicht. AnlageerfolgAndere Bezeichnung für die Entwicklung eines Wertpapiers. Siehe auch Performance. AnlagegrundsätzeArt und Weise, in der ein Investmentfond seine Entwicklung einschließlich der Ausschüttungen plant. Bestandteile der Anlagegrundsätze können z. B. Bestimmungen darüber sein, welche Wertpapiere überhaupt erworben werden können, wie die Mischung aus Aktien und Rentenpapieren erfolgt oder in welchem geografischen Raum (z. B. Europa, Fernost, weltweit) investiert wird. Siehe auch Anlagepolitik und ethische Geldanlage. AnlagenmischungGezielte Zusammenstellung von Wertpapieren gemäß einer bestimmten Anlagestrategie (z. B. "hohes Risiko" , "überwiegend europäische Wertpapiere" oder "ausschließlich Rentenpapiere"). Siehe auch Anlagepolitik. AnlagenrisikoObjektiv vorhandene ("nicht verhinderbare") Möglichkeit, dass eine bestimmte Anlage nicht den erhofften Ertrag ("Performance") erbringt. Tipp: Das Anlagerisiko lässt sich für den Anleger durch Beachtung diverser Ratings bei der Anlageauswahl vermindern. AnlagepapiereBezeichnung für Wertpapiere, die sich zur langfristigen Kapitalanlage eignen, geringen Kursschwankungen unterworfen sind und eine stetige Kursentwicklung aufweisen. Die Bezeichnung eines Wertpapiers als "Anlagepapier" ist deshalb besonders auf volatilen Märkten unscharf und hängt von der jeweiligen Anlagestrategie ab. AnlagepolitikGrundsätzliche Bestimmungen über den Marktauftritt eines Investmentfonds. Zur Anlagepolitik gehört die Festlegung von Anlagezielen für die Disposition aller Vermögensgegenstände eines Investmentfonds und deren konkrete Umsetzung.Die Anlagepolitik umfasst damit z. B. die Auswahl der Märkte, Marktsegmente, Branchen, Wertpapierarten, gegebenenfalls der Laufzeiten (Rentenfonds) und zuletzt der Wertpapiere, in die ein Fonds investiert. Hinzu kommt die Bestimmung der günstigen Kauf- und Verkaufszeitpunkte. Siehe auch Anlagegrundsätze. AnlagestrategieSiehe Anlagepolitik. AnlagezielfondsEin exakt definiertes Sondervermögen im Hinblick auf eine bestimmte Zielsetzung (z. B. Altersvorsorge). Ein wichtiges Merkmal von Anlagezielfonds ist das festgelegte Verhältnis zwischen Anlageformen (z. B. von Aktien und Rentenpapieren). AnlegerschutzBestimmungen zur Absicherung der Anlegergelder speziell bei Investmentfonds. Der Anlegerschutz ist im Wesentlichen im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) geregelt. Demnach bilden das eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände ein Sondervermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft haftet. Das Sondervermögen wird außerdem von einer eigenständigen Depotbank verwahrt. Der Kapitalanlagegesellschaft obliegt dagegen die Sammlung von Anlegergeldern sowie Entscheidungen zur Anlagepolitik des Investmentfonds. AnlegerverfahrenVerhalten beim Erwerb von Investmentfondsanteilen. Dieses kann prozyklisch (Zukauf bei steigenden Kursen, Verkauf bei sinkenden Kursen) oder antizyklisch (Zukauf bei sinkenden Kursen, Verkauf bei steigenden Kursen) sein. Eine weitere Möglichkeit ist der permanente Zukauf von Fondsanteilen unabhängig von Kursverlauf und die daraus resultierende Nutzung des "Cost-Average-Effektes". AnleihenWertpapier, das der längerfristigen Kreditfinanzierung dient. Hierbei verpflichtet sich der Aussteller ("Emmittent") einer Anleihe zur regelmäßigen Zinszahlung sowie zur endfälligen Rückzahlung des überlassenen Kapitals. Anleihen sind im Gegensatz zu Aktien Gläubigerpapiere und werden trotz ihrer festen Zinsmodalitäten an den Börsen zum Tageskurs gehandelt. Anleihen der öffentlichen Hand müssen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vom Bundesminister für Finanzen genehmigt werden. Eine besondere Form der Anleihe mit zunehmender Bedeutung ist die Wandelanleihe. Siehe auch Aktie. Tipp: Anleihen sind besonders für Anleger mit einem erhöhten Sicherheitsbewusstsein eine interessante Alternative zur Aktie. AnnahmeerklärungErklärung des Versicherers, dass ein Antrag zur Bearbeitung „angenommen“ wurde und ein Vertragsabschluss in Aussicht steht. Annahmeerklärungen legen den technischen Versicherungsbeginn praktisch vor, obwohl die erste Beitragszahlung, das heißt der materielle Versicherungsbeginn erst später erfolgt. Mit Annahmeerklärungen lassen sich Stichtagsregelungen wie z. B. der 01.01.2005 in Bezug auf die Steuervergünstigung von Lebensversicherungen besser handhaben, da sich das gesteigerte Antragsaufkommen in einem längeren Zeitraum bearbeiten lässt. Tipp: Nicht in jedem Falle bewirkt eine Annahmeerklärung die Vorverlegung des technischen Versicherungsbeginns. Fragen Sie dazu Ihren Versicherungsfachmann. AnnahmepflichtDurch Gesetz begründeter Zwang für Versicherer, bestimmte Risiken auf Antrag anzunehmen. Das betrifft z. B. Kfz in der Kfz-Haftpflichtversicherung (aber keine KASKO!), Wohngebäude in der Wohngebäudeversicherung und Krankenversicherte in der GKV (nicht in der PKV!). Allerdings werden solche Risiken nur mit den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen versichert. AnnuitätBezeichnung für den Betrag der Rückzahlungsrate eines Annuitätendarlehens. Die Annuität setzt sich aus dem Prozentbetrag für Tilgung und Zins zusammen. Bei einem angenommenen Tilgungssatz von 1 Prozent und einem Zinssatz von 6 Prozent ergibt sich somit eine Annuität von 7 Prozent, bezogen auf die Schuldsumme. Siehe auch Annuitätendarlehen. AnomalieAbweichung von normalen Risikoverhältnissen. (z. B. durch Unwetterhäufungen oder vermehrteTodesfälle in einem bestimmten Gebiet). Der Begriff wird traditionell vor allem in der Lebens- und Krankenversicherung verwendet. AnpassungsklauselKlausel in Lebensversicherungsverträgen, nach der eine Anpassung des Beitrages ("Dynamisierung") vom Versicherten ausdrücklich beantragt werden muss. Auf Grund der heute üblichen automatischen Dynamisierung ist die Anpassungsklausel nur noch in alten Verträgen (Beginn i. d .R. bis Mitte der 80er Jahre) von Bedeutung. Siehe auch Dynamisierung. Anrechenbares Vermögen bei Hartz IVVermögenswerte, die den Grundfreibetrag beim Arbeitslosengeld II (siehe dort) übersteigen und demzufolge mit dem Leistungsanspruch verrechnet werden. AnschlussfinanzierungFolgeregelungen nach Ende eines bestimmten Finanzierungsabschnittes (Dauer der “Zinsfestschreibung”). Bei der Anschlussfinanzierung wird den veränderten Bedarfen von Gläubiger und Schuldner Rechnung getragen. Mit der Anschlussfinanzierung verwandt, aber nicht identisch ist die Umschuldung. Siehe dort. AnsparphaseErste Phase des Bausparvertrages, in der das Bausparguthaben angespart wird. Die Anspardauer ist je nach Tarif und Sparleistung verschieden, endet aber in jedem Fall mit der Zuteilung des Bausparvertrages. Anteil-AnteilscheinUrkunde, die das Miteigentum des Anlegers am Sondervermögen verbrieft. Die Anteilscheine können auch in unterschiedlichen Stückelungen für die effektive Auslieferung angeboten werden. Siehe auch Anteilsbruchteil. AnteilsbruchteilTeil eines ganzen Fondsanteils. Anteilsbruchteile können bis zu einem Tausendstel eines ganzen Anteils betragen. Da sich der Preis für den Anteilbruchteil entsprechend verhält, verändert sich der Wert des Bruchteils bei diesem Verfahren nicht, ermöglicht dafür aber die Anlage kleinerer Beträge. AnteilumlaufAktueller Saldo aller im Umlauf befindlichen Anteile eines Investmentfonds (ausgegebene Anteile seit Fondsauflage minus zurückgenommene Anteile bis zum Stichtag). AnteilumlaufAktueller Saldo aller im Umlauf befindlichen Anteile eines Investmentfonds (ausgegebene Anteile seit Fondsauflage minus zurückgenommene Anteile bis zum Stichtag). AnteilwertWert eines einzelnen Fondsanteils, der sich aus der Division des aktuellen Fondsvermögens durch die Anzahl der umlaufenden Anteile ergibt. Der Anteilwert wird i. d. R. börsentäglich ermittelt und als "Rücknahmepreis" veröffentlicht. Siehe auch Ausgabepreis. AntragWillenserklärung des Kunden, einen Versicherungsvertrag schließen zu wollen. Der Antrag umfasst alle zur Vertragsschließung erforderlichen Informationen und kann fristgerecht widerrufen werden. Erfolgt kein Widerruf, gilt für Versicherten und Versicherer eine Bindefrist bis zur Ablehnung oder Annahme des Antrages durch den Versicherer. AnwaltskostenKosten, die bei einem Rechtsstreit durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gemäß BRAGO entstehen. Neben der Rechtsschutzversicherung übernehmen unter bestimmten Umständen auch Haftpflicht- und Unfallversicherung die Anwaltskosten. AnwartschaftBestätigte Aussicht auf ein künftig zu erwerbendes Amt oder Recht. AnzeigepflichtPflicht des Versicherten ("Obliegenheit") , den Versicherer über wesentliche Sachverhalte zu informieren. Die Anzeigepflicht besteht vorvertraglich (Angabe von Vorschäden im Antrag), während der Vertragslaufzeit (Mitteilung über Risikoänderungen wie Umzug, Heirat usw.) und bei Eintritt des Leistungsfalles (Anzeige eines Schadens). ArbeitgeberanteilGesetzlich vorgeschriebener hälftiger Anteil des Arbeitgebers bei Beiträgen zur Gesetzlichen Sozialversicherung. Als erste Ausnahme werden im Bundesland Sachsen die Beiträge zur Gesetzlichen Pflegeversicherung ausschließlich von den Arbeitnehmern getragen. Als zweite Ausnahme tragen die Arbeitgeber vollständig die Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung ("Berufsgenossenschaften"). Drittens tragen die Arbeitnehmer die zum 01.07.2005 eingeführte Sonderabgabe in Höhe von 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens für Zahnersatz in der GKV alleine. Schließlich weicht auch die ab 2002 mögliche staatlich geförderte Altersvorsorge ("Riester-Rente") von diesem Grundsatz des hälftigen Beitragsaufkommens ab. Siehe auch Arbeitnehmeranteil. ArbeitgeberdarlehenDarlehen eines Arbeitgebers für einen Arbeitnehmer. Arbeitgeberdarlehen werden besonders bei Immobilienfinanzierungen eingesetzt. Da sie üblichen Fremddarlehen gegenüber i. d. R. bessere Konditionen gewähren, unterliegen sie einer gesonderten steuerlichen Behandlung. ArbeitnehmeranteilAnteil an den Beiträgen zur Gesetzlichen Sozialversicherung, der von den Arbeitnehmern getragen wird. Vom Grundsatz des hälftigen Beitragsaufkommens zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gibt es allerdings Ausnahmen. Siehe dazu auch Arbeitgeberanteil. ArbeitnehmersparzulageStaatliche Zulage für Arbeitnehmer, die vermögensbildende Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz betreiben. Die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage ist an Einkommensgrenzen gekoppelt. Für Alleinstehende beträgt sie 17.900 EUR und für Verheiratete 35.800 EUR p.a. zu versteuerndes Einkommen (Stand: 01.07.2005). Liegt das Einkommen des Arbeitnehmers unterhalb dieser Grenze, werden die vermögenswirksamen Leistungen mit 9 Prozent bei Anlagen in Bausparverträgen, soweit sie 470 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen und mit 18 Prozent bei Anlagen in Produktivkapital, soweit sie 400 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen, vom Staat bezuschusst. Siehe auch Vermögenswirksame Leistungen. ArbeitslosengeldLeistung der Gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, die bei Arbeitslosigkeit gewährt wird. Im Gegensatz zum anschließenden Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") wird Arbeitslosengeld nur zeitlich begrenzt gewährt, ist aber an keine Bedürftigkeitsprüfung gebunden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes schwankt nach der sozialen Situation des Beziehers, liegt aber bei mindestens 60 Prozent des pauschalierten Monatsnettoentgeltes (Stand: 01.07.2005). Siehe auch Arbeitslosengeld II und Anrechnung von Lebensversicherungen. Arbeitslosengeld IIDurch das Hartz-IV-Gesetz (siehe dort) begründete Lohnersatzleistung ab dem 01.01.2005, bei dem die früheren Leistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengefasst sind. Arbeitslosengeld II beziehen Arbeitslose, die länger als 12 Monate arbeitslos gemeldet sind sowie Sozialhilfeempfänger. Vor der Gewährung des Arbeitslosengeldes II erfolgt eine Bedürftigkeitsprüfung analog zu den Regelungen wie bei der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Siehe auch Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. ArbeitslosenversicherungBestandteil der Gesetzlichen Sozialversicherung. Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung gegen die materiellen Folgen von Arbeitslosigkeit für alle Arbeitnehmer und bestimmte weitere Personengruppen. Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung beträgt für einheitlich 6,5 % des Monatsbruttoeinkommens (Stand: 01.07.2005). ArbeitsunfähigkeitVorübergehender Verlust der Arbeitskraft durch Krankheit oder Unfall. Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfall sechs Wochen Lohnfortzahlung, danach zahlt die gesetzliche Krankenversicherung ein Krankengeld bis zu einer Dauer von 18 Monaten. Tipp: Freiwillig versicherte Angestellte sind beim Krankengeld häufig unterversichert, weil das Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze von monatlich 3.900,00 EUR (Stand: 01.07.2005) nicht berücksichtigt wird. Diese Lücke kann mit einer privaten Krankentagegeldversicherung geschlossen werden. ArbitrageSpanne zwischen An- und Verkaufskursen bei Wertpapiergeschäften. Die gezielte Ausnutzung dieser Differenzen führt zu den gewünschten Gewinnen. Siehe auch Zinsspanne. Arglistige TäuschungMöglichkeit für den Versicherer, einen Versicherungsvertrag nachträglich aufzuheben ("anzufechten"). Als arglistige Täuschung gelten z. B. bewusst falsche Angaben im Versicherungsantrag zur Erlangung eines Vorteils (z. B. Preis oder Leistung). Siehe auch Anfechtung. AssekuranzAndere Bezeichnung für die Versicherungswirtschaft insgesamt. AssistanceBezeichnung für Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag, die über den eigentlichen Versicherungsgedanken, den finanziellen Ausgleich von Schäden, hinaus gehen. Allerdings ist die Grenze zwischen Assistancen und Versicherungsleistungen unscharf. Assistancen können sowohl separat oder als Teil eines "üblichen" Versicherungsvertrages abgeschlossen werden. Typische Assistancen sind z.B. der bekannte Kfz-Schutzbrief oder der Krankenrücktransport in der privaten Krankenversicherung. AttentismusEnglisch für "Achtung". Vorsichtiges ("risikoscheues") Anlageverhalten von Kapitalanlegern. Au PorteurFranzösisch für "an Inhaber". Klausel auf Wertpapieren, dass alle Leistungen aus diesem Wertpapier an den jeweiligen Inhaber des Wertpapiers zu zahlen ist. Siehe auch Inhaberpapier. AußendienstGesamtheit der angestellten oder selbständigen Mitarbeiter eines Finanzdienstleisters (z. B. Banken, Bausparkassen und Versicherer) zur Kundenbetreuung vor Ort (Akquise, Vertragsänderungen, Schadenaufnahme). Umgangssprachlich wird der Aussendienst oft mit "Vertrieb" gleichgesetzt. Außenmärkte Konvertibler WährungenEigenschaft wichtiger Währungen (z. B. EURO, Japanischer Yen, Schweizer Franken, US-Dollar), auch ausserhalb des Hoheitsgebietes als nationaler Währung handelbar ("konvertibel") zu sein. Praktisch hat sich der Handel mit solchen Währungen auf verschiedenen Marktplätzen außerhalb des Hoheitsgebietes wie London, Luxemburg und New York institutionalisiert. AußenständeIm Geschäftsverkehr unbeglichene Forderungen. Umgangssprachlich oftmals als "Schulden" bezeichnet. AußenversicherungVersicherte Sachen in der Hausratversicherung, die sich i. d. R. aber nicht länger als drei Monate außerhalb der versicherten Wohnung befinden dürfen. Die Außenversicherung gilt weltweit und ist je nach Anbieter auf einen bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt; marktüblich sind zehn Prozent. Tipp: Prüfen sie vor Abschluss einer Hausratversicherung auch den Umfang der Außenversicherung. Außerrechnungsmäßige ZinsenBegriff aus der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung. Außerrechnungsmäßige Zinsen sind diejenigen Zinsen aus den Geldanlagen der Versicherungsgesellschaft, die den jeweils vorgeschriebenen Garantiezins übersteigen. Siehe auch Garantiezins. AußschüttungAuszahlung von Erträgen an die Anteilseigner eines Investmentfonds. Die Erträge werden regelmäßig bis zum Ausschüttungstag im Fondsvermögen angesammelt und erhöhen damit im Jahresverlauf den Anteilwert. Durch die erfolgte Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert am Ausschüttungstag um exakt den Ausschüttungsbetrag. Siehe auch Thesaurierung. AufgeldPreisaufschlag beim Verkauf eines Wertpapiers. Auch als Agio bezeichnet. Das Aufgeld bezeichnet die Differenz von Ausgabe- und Rücknahmekurs eines Wertpapiers. Siehe auch Abgeld. Aufklärungs und SchadenminderungspflichtPflicht des Versicherten ("Obliegenheit"), alles in seinen Kräften Stehende zur Minderung des eingetretenen Schadens bzw. zur Aufklärung des Tatbestandes zu unternehmen. Siehe auch Obliegenheit. AuflassungVereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums bei einem Immobilienerwerb. Auflassungen werden als Teil des Eigentumsübergangs notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen. AuflassungsvormerkungEintragung in das Grundbuch (Abteilung 2), die einen neuen Eigentümer für ein Grundstück ankündigt. Durch eine Auflassungsvormerkung wird verhindert, das der bisherige Eigentümer das Grundstück noch belastet oder verkauft, nachdem der künftige Eigentümer bereits einen notariell beglaubigten Kaufvertrag abgeschlossen hat. Siehe auch Grundbuchabteilungen. Siehe auch Auflassung. Aufräumungs- und AbbruchkostenKosten, die für Aufräum- und Abbrucharbeiten in Folge eines Schadens in der Hausrat- und Gebäudeversicherung entstehen. Aufräumungs- und Abbruchkosten sind i. d. R. in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung bis zu einer bestimmten Höhe mitversichert. Tipp: Die Entsorgung von Sondermüll ist teuer. Prüfen Sie vor Abschluss einer Hausrat- oder Gebäudeversicherung auch die Höhe der versicherten Aufräum- und Abbruchkosten. AufsichtsratGesetzlich vorgeschriebenes Kontrollorgan bei einer AG, GmbH und Genossenschaft. Der Aufsichtsrat wird von der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung gewählt, er bestellt den Vorstand, überwacht die Geschäftsführung und prüft den Jahresabschluss sowie Geschäftsbericht. Ein Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. AufwendungenAusgaben eines Unternehmens für die in einem bestimmten Zeitraum verbrauchten Abgaben, Dienstleistungen und Güter. Aufwendungen sind nicht mit den Kosten desselben Zeitraum identisch! Den Aufwendungen werden die Erträge gegenübergestellt. AuktionMethode zur Preisfeststellung von Aktien, bei der die Auktionsteilnehmer verbindliche Kauf- und Verkaufaufträge („Nachfrage und Angebot“) angeben. Aus diesen Aufträgen wird der Kurs der Aktie („Preis“) ermittelt. Das Verfahren hat besondere Bedeutung im computergestützten Aktienhandel. Siehe auch XETRA. AusbildungsversicherungBesondere Form der Kapitallebensversicherung. Hierbei wird die Verfügbarkeit eines bestimmten Kapitals zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. Beginn der Berufsausbildung) sichergestellt. Bei Tod des Versicherten läuft der Vertrag bis zum Vertragsablauf beitragsfrei weiter. Siehe auch Termfix-Versicherung. AusgabeaufschlagGebühr, die der Anleger beim Erwerb von Anteilen eines Investmentfonds zahlt. Der Ausgabeaufschlag wird in Prozenten des Nennwertes angegeben und dient zur Deckung der Ausgabe- und Rücknahmekosten. Beim Erwerb von Fondsanteilen im Rahmen einer fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung entfällt der Ausgabeaufschlag. AusgabekostenSiehe Ausgabeaufschlag. AusgabepreisSiehe Ausgabeaufschlag. AusgleichsanspruchFinanzieller Anspruch des Vertreters gegen den Versicherer bei Beendigung des Agenturverhältnisses. Der Ausgleichsanspruch trägt dem Gedanken Rechnung, dass dem Versicherer durch dessen ausscheidenden Vertreter dauerhaftes Geschäft zugeführt wurde. AuskunftspflichtPflicht des Versicherungsnehmers ("Obliegenheit") gegenüber dem Versicherer, im Schadenfall jede Auskunft zu erteilen, die der Versicherer für erforderlich hält, um den Umfang der Leistungspflicht festzustellen. Ausländer-PflichtversicherungsgesetzGesetzliche Bestimmung für Ausländer, Kraftfahrzeuge mit einem regelmäßigen Standort in Deutschland pflichtzuversichern. Das Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz soll gewährleisten, dass alle Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland ausreichend versichert sind. Bei Notwendigkeit kann das Kfz bei der Einreise nachversichert werden. AuslandsanleihenAnleihen, die außerhalb des Heimatlandes des Emittenten aufgelegt werden. Auslandsanleihen können auf jede handelbare Währung lauten. Tipp: Achten Sie bei Auslandsanleihen besonders genau auf die Bonität des Emittenten. Auslandsreisekranken-VersicherungSpezielle Form der Privaten Krankenversicherung zur Abdeckung des Krankheitskostenrisikos bei einem Auslandsaufenthalt. Die Auslandsreisekrankenversicherung ergänzt die Leistungen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, ergänzt die gesetzlichen Leistungen des Reiselandes (siehe Sozialversicherungsabkommen) und übernimmt bei medizinischer Notwendigkeit den Rücktransport in die Bundesrepublik. Tipp: Eine Auslandsreisekrankenversicherung gehört auch bei Kurzreisen ins Gepäck jedes Auslandsreisenden. Der Abschluss von Ganzjahrespolicen ist günstiger als der Abschluss von Policen nur für die eigentliche Reisedauer, da hierbei jede Auslandsreise im Laufe eines Jahres versichert ist. AuslieferungZustellung von ganzen oder teilweisen Anteilscheinen an den Käufer auf dessen Wunsch. Auslosung von AnleihenRegelung des Tilgungsverfahrens bei Anleihen. Das Auslosungsverfahren legt die Reihenfolge der Bedienung von Anleiheanteilen ("Stücken") fest. AusschlussklauselKlausel in Versicherungsverträgen, die eindeutig bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz ausnimmt (z. B. Diebstahlschutz für Fahrräder in der Hausratversicherung). I. d. R. können diese zunächst ausgeschlossenen Risiken gegen einen Mehrbeitrag aber mitversichert werden. Siehe auch Risikoausschluss. AusspannungAbwerbung eines Versicherten durch den Vertreter einer anderen Versicherungsgesellschaft, die i. d. R. mit Verlusten für den Versicherten verbunden ist. Auch im Rahmen des brancheninternen Regelwerkes werden Ausspannungen als unerwünscht bezeichnet. AusstellungsversicherungDie Ausstellungsversicherung ist eine Sparte der Transportversicherung. Es wird durchgängiger Versicherungsschutz für den Transport der versicherten Sachen auf dem Weg zu einer Ausstellung (z. B. einer Messe) und zurück gewährt. Auch während der Ausstellung sind die Gegenstände versichert. AussteuerversicherungSiehe Termfixversicherung. AuszahlplanRatierliche Auszahlung eines Kapitals bzw. Guthabens (z. B. Investmentfondanteile, Sparguthaben) gemäß Vereinbarung. Die Auszahlungen können so erfolgen, dass das Guthaben/Kapital erhalten bleibt - lediglich die Erträge/Zinsen werden ausgezahlt - oder planmäßig aufgezehrt wird - Erträge/Zinsen werden ratierlich mit dem Kapital ausgezahlt. Auszahlpläne sind ideal für die Bedienung regelmäßiger Verpflichtungen. AuszahlungskursDer Teil des Darlehens, der nach Abzug eines prozentualen Anteils ("Damnum/Disagio") an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird. Je niedriger der Auszahlungskurs ist, desto geringer ist i. d. R. auch der Zinsfuß für den ausgezahlten Darlehensbetrag. AutoinhaltsversicherungSpezielle Versicherungsart für Gegenstände, die sich im Inneren eines geschlossenen Autos befinden oder bei der Fahrt mitgeführt werden. AutomatenversicherungSpezielle Versicherungsart für Waren-, Musik-, sowie Spielautomaten. Neben den Automaten selbst ist auch deren Inhalt (Waren und Geld) mitversichert. AvalAndere Bezeichnung für Bürgschaft. Siehe dort. AvalgebührAndere Bezeichnung für Bürgschaftsgebühr. Siehe dort. AvalkreditBürgschaftskredit, nach dem der Bürge nur dann für einen Wechsel in Anspruch genommen werden kann, wenn der eigentliche Schuldner nicht fristgerecht leistet. Bedeutung haben Avalkredite vor allem dadurch, dass sie die Bereitstellung von Barreserven für Geschäftsabwicklungen unnötig machen. |
