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Verzugszinsen
Zinssatz, den ein Gläubiger beim Verzug einer Forderung in Rechnung stellen kann, selbst wenn die geschuldete Leistung urspünglich als zinslos vereinbart wurde. Gemäß § 288 BGB liegt der Verzugszinssatz i. d. R. fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Siehe auch Basiszinsen.
 
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