| Verzugszinsen |
| Zinssatz, den ein Gläubiger beim Verzug einer Forderung in Rechnung stellen kann, selbst wenn die geschuldete Leistung urspünglich als zinslos vereinbart wurde. Gemäß § 288 BGB liegt der Verzugszinssatz i. d. R. fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Siehe auch Basiszinsen. |
