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"Haftungsart, die sich nur aus schuldhaftem Handeln wie z. B. das Nichträumen von Wegen im Winter ergibt. Als Rechtsgrundlage dient § 823 BGB, der den Schädiger zum uneingeschränkten Schadenersatz verpflichtet. Im Gegensatz zur Gefährdungshaftung wie z. B. dem Halten eines Kraftfahrzeuges oder Hundes schreibt der Gesetzgeber die Absicherung solcher Risiken nicht zwingend vor. Siehe auch Gefährdungshaftung.
Tipp: Vertrauen Sie nicht Ihrem Glück, sondern einer Haftpflichtversicherung. Das gilt auch dann, wenn kein gesetzlicher Zwang zum Abschluss besteht." |