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Versagung
Verweigerung einer Leistung aus dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem. So kann z. B. die Zahlung einer Altersrente oder die Gewährung einer Kur auf Grund einer Verweigerung bei der Aufklärung notwendiger Sachverhalte oder der Nichtteilnahme an vorgeschriebenen Rehabilitationsmaßnahmen versagt werden. Rechtsgrundlage ist der § 66 des SGB I.
 
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