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"Wichtiger Grundsatz des bürgerlichen Rechts. Demzufolge sind private Rechtsbeziehungen wie z. B. Darlehens- und Versicherungsverträge in den Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen grundsätzlich so zu gestalten, wie es die üblichen Gepflogenheiten (die „Verkehrssitte“) erwarten lassen. Generell gilt dieser Grundsatz aber für alle Partner eines Versicherungsvertrages, das heißt auch für den VN. Abweichungen vom Grundsatz von Treu und Glauben sind demzufolge anfechtbar oder von vornherein nichtig. Rechtsgrundlage ist der § 242 BGB.
Tipp: Eine Ausgabe des BGB, des HGB sowie des VVG gehören in jede Hausbibliothek." |