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Schmerzensgeld
"Anspruch eines Verletzten auf Ausgleich eines nichtmateriellen Schadens (Schmerzen). Schmerzensgeld kann folglich nicht für materielle oder Vermögensverluste geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage ist der § 847 Abs. 1 BGB, der bei nichtmateriellen Schäden eine “billige Entschädigung in Geld” als Ausgleich für erlittene Schmerzen, psychische Beeinträchtigungen usw. vorsieht. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich unter anderem nach der Schwere der Verletzungen, dem Grad der späteren Invalidität und der Dauer der Heilbehandlung."
 
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