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Begriff aus der Pflegeversicherung. Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass er für bestimmte Dinge im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe anderer Personen bedarf. Nach Bedürftigkeit wird unterschieden in Stufe I ("pflegebedürftig"), Stufe II ("schwer pflegebedürftig") und Stufe III ("schwerst pflegebedürftig"). Nach der ärztlich attestierten Pflegebedürftigekeit richten sich die von der Pflegekasse gezahlten Pflegesätze. |