| Naturalersatz |
| Pflicht des Schädigers zur Wiederherstellung des Vorschadenzustandes. § 249 BGB: "Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre." Tipp: Eine Ausgabe des BGB, HGB und VVG gehört in jede Hausbibliothek. |
