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Naturalersatz
Pflicht des Schädigers zur Wiederherstellung des Vorschadenzustandes. § 249 BGB: "Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre." Tipp: Eine Ausgabe des BGB, HGB und VVG gehört in jede Hausbibliothek.
 
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