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Mündelsicherheit
Investmentfondsanlagen können auf formlosen Antrag im Rahmen des § 1811 BGB von einem Vormundschaftsgericht für "mündelsicher" erklärt werden. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelentscheidung des zuständigen Richters, der zu prüfen hat, ob eine entsprechende Anlage des Mündelgeldes den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
 
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