| Mahnung |
| Aufforderung des Gläubigers an einen Schuldner zur Erbringung einer fälligen Leistung; durch die Mahnung wird der Schuldner in Verzug gesetzt. Versicherungsunternehmen setzen als Gläubiger i.d.R. eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen und weisen auf die Rechtsfolgen der Versäumung der Zahlungsfrist hin. Das Mahnverfahren für Versicherungsverträge ist gesetzlich geregelt in § 39 des VVG. Tipp: Eine Ausgabe des BGB und VVG gehört in jede Hausbibliothek. |
