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Der Versicherungsnehmer muss innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Ablehnung seines erhobenen Versicherungsanspruchs Klage gegen den Versicherer erheben, anderenfalls ist dieser zur Leistung frei. Dies ist im § 12 III des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn in den schriftlichen Ablehnung der Versicherungsleistung durch den Versicherer auf die Rechtsfolgen einer Versäumnis der Klagefrist hingewiesen worden ist. Die Sechsmonatsfrist wird erst durch ein derartiges Ablehnungsschreiben in Lauf gesetzt. |