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Geschäftsfähigkeit
Die Fähigkeit durch Rechtsgeschäfte wirksam zu handeln. Die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person tritt mit deren Volljährigkeit ein. Zwischen dem vollendeten 7. Lebensjahr und der Volljährigkeit besteht nach § 106 BGB eine "beschränkte Geschäftsfähigkeit". Tipp: Eine Ausgabe des BGB, HGB und VVG gehört in jede Hausbibliothek.
 
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