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Begriff des Straf- und Versicherungsrechtes. Einbruchdiebstahl im strafrechtlichen Sinn liegt vor bei einem Diebstahl infolge gewaltsamen Eindringens in einen Raum oder Gebäude, durch Verwendung falscher Schlüssel oder durch Einschleichen. Einbruchdiebstahl im versicherungsrechtlichen Sinne liegt vor bei einem Diebstahl im strafrechtlichen Sinne oder bei Verwendung von richtigen Schlüssel, die vom Dieb vorher entwendet worden sind, ohne dass dies durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht worden ist. Dazu gehört auch einfacher Diebstahl, wenn die versicherte Sache durch Raub an sich genommen wurde. |